Leistungen der Pflegeversicherung
Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung sind bei Ihrer Pflegekasse – diese ist der Krankenkasse angegliedert – einzureichen. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden unabhängig von Einkommen und Vermögen des Versicherten gewährt, sie richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Das Pflegeversicherungsgesetz unterscheidet drei Pflegestufen, nämlich
• Stufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit)
• Stufe II (Schwerpflegebedürftigkeit)
• Stufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit)
Pflegebedürftige können zwischen Sach- oder Geldleistungen wählen.
Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige, die in ihrem oder in einem anderen Haushalt gepflegt werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung. Sie wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, z. B. durch eine Sozialstation.
Gesamtwert der Leistungen
Stufe I: bis zu 384,00 € monatlich
Stufe II: bis zu 921,00 € monatlich
Stufe III: bis zu 1.432,00 € monatlich
in Härtefällen bis zu 1.918,00 € monatlich
(Änderung der Beträge ab 2005 in der Diskussion!)
Pflegegeld
Statt der Finanzierung der Sozialstation kann auch Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Betreuung durch eine private Pflegekraft (meist nahe Angehörige) selbst sicherstellt.
Höhe des Pflegegeldes
Stufe I: 205,00 € pro Monat
Stufe II: 410,00 € pro Monat
Stufe III: 665,00 € pro Monat
(Änderung der Beträge ab 2005 in der Diskussion!)
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung (z. B. Sozialstation) abzurufen – in den Stufen I und II mindestens einmal halbjährlich, in der Stufe III mindestens einmal vierteljährlich. Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse.
Kombination von Geld- und Sachleistungen
Der Pflegebedürftige kann die nötigen Hilfen nach seinen persönlichen Bedürfnissen auch kombinieren. Es können z. B. 40 % Pflegegeld und 60 % Pflegesachleistung gewählt werden.
Pflegevertretung und KurzzeitpflegeBei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson kann für maximal vier Wochen pro Jahr eine Ersatz- pflegekraft (Verhinderungspflege) oder Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden.
Die Erstattungen der Pflegekassen betragen maximal 1.432,00 3 im Kalenderjahr für Kurzzeitpflege und (ggf. auch zusätzlich) 1.432,00 3 im Kalenderjahr für Verhinderungspflege.
Tages- und Nachtpflege
Wo Tages- und Nachtpflege nicht ausreichend gesichert sind, kann teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden. Höchstgrenze der Aufwendungen
Stufe I: bis zu 384,00 € monatlich
Stufe II: bis zu 921,00 € monatlich
Stufe III: bis zu 1.432,00 € monatlich
(Änderung der Beträge ab 2005 in der Diskussion!)
Zusätzlich erhalten Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld/ Sachleistungen, wenn der für die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstwert nicht voll ausgeschöpft wurde.
Vollstationäre Betreuung
in einem PflegeheimWenn die Betreuung zuhause nicht (mehr) möglich ist und eine Pflegeheimaufnahme erfolgen muss, zahlt die Pflegekasse Zuschüsse zu den Heimkosten:
Stufe I: bis zu 1.023,00 € monatlich
Stufe II: bis zu 1.279,00 € monatlich
Stufe III: bis zu 1.432,00 € monatlich
in Härtefällen bis zu 1.688,00 € monatlich
(Änderung der Beträge ab 2005 in der Diskussion!)
Reichen Einkommen und Vermögen zusammen mit der Leistung der Pflegekasse nicht aus, um die Heimkosten abzudecken, kann ein Antrag auf ergänzende Sozialhilfeleistungen beim Bezirk Unterfranken, Postfach 5120, 97001 Würzburg, gestellt werden.
Absicherung der Pflegeperson in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
Die Pflegekassen leisten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn nicht erwerbsmäßige Pflege von mindestens 14 Wochenstunden erbracht wird und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist. Für Pflegepersonen besteht auch ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (bei der Haushaltsführung oder Besorgungen). Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren wollen haben unter Umständen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (z.B. für eine Umschulung).
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Sozialstationen und ambulanten Pflegedienste sowie Ihre Kranken- und Pflegekasse.